Auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte eine (möglicherweise) relevante Tatsache (gemeinsame Chinareise) verheimlicht habe, kann nicht gehört werden. Die fragliche Reise muss (zumindest) auf Justizebene als notorische Tatsache bezeichnet werden. Ferner war sie aufgrund der Diskussion in der Politik und auf Justizebene Gegenstand der Berichterstattung der Medien und somit auch der Öffentlichkeit bekannt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhält, kann eine notorische Tatsache nicht verheimlicht werden.