Mit dem gewählten Reiseziel konnte gleichzeitig einer Gegeneinladung von chinesischen Richterkollegen entsprochen werden. Weder aus dem Umstand, dass die Reiseteilnehmer – während eines zeitlich begrenzten Projekts – eng zusammengearbeitet haben, noch die Tatsache, dass die Reise von jedem einzelnen Teilnehmenden privat finanziert worden ist, lässt auf eine besondere Freundschaft im Sinn von Art. 56 Bst. f StPO zwischen Oberrichter H.________ und dem Beschuldigten 1 schliessen. Auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte eine (möglicherweise) relevante Tatsache (gemeinsame Chinareise) verheimlicht habe, kann nicht gehört werden.