Daraus ohne weiteres auf eine – einen Ausstand begründende – Freundschaft zu schliessen, ginge aber zu weit. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Reiseteilnehmern eine über eine kollegiale Verbundenheit hinausgehende Freundschaft bestanden hätte bzw. aktuell besteht. An der Reise teilgenommen haben nur Mitarbeiter des Obergerichts, konkret Mitglieder der Geschäftsleitung und der Gerichtsinspektor.