Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit (Art. 57 StPO). Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht nur, wenn klarerweise ein Ausstandsgrund vorliegt, sondern auch dann, wenn bloss Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher gegeben sein könnte. Angezeigt werden muss mithin schon die Besorgnis der Befangenheit unter Angabe der Umstände, die dazu Anlass geben (BOOG, a.a.O., N 3 zu Art. 57). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 im Jahr 2013 mit Oberrichter H.________ (und weiteren Personen) eine Reise nach China unternommen hat.