Das Gesetz selbst nennt ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft (Art. 56 Bst. f StPO). Zuneigung bzw. Verbundenheit oder Abneigung kommen als Ausstandgründe jedoch nur in Betracht, wenn sie ausgeprägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeuten. Entscheidend ist auch hier, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Person zur unvoreingenommenen Untersuchung oder Beurteilung noch fähig ist. Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt die blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl.