Dies stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nicht Verfahrensgegenstand ist mangels rechtsgenüglicher Begründung, ob der Beschuldigte 2 den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt hat, indem er auf eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verzichtet hat.