115 StPO und damit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Anzeige vom 21. August 2017 rügte der Beschwerdeführer einen Amtsmissbrauch durch Verheimlichen von Ausstandsgründen. Soweit er nun den angeblich vom Beschuldigten 1 begangenen Amtsmissbrauch darin erblickt, dass dieser im Verfahren BK 17 263 als Präsident tätig gewesen ist (Beschwerde Ziffer IV./10), bezieht er sich auf ein Verhalten, das nicht Gegenstand der Strafanzeige war. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.