SR 311.0) schützt zum einen das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, andererseits aber auch das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2). Weil die privaten Interessen somit mitgeschützt sind, ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte