115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Der Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB;