57 StPO bestanden habe. Zudem würde selbst eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht noch keinen Amtsmissbrauch begründen. Schliesslich sei eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht nicht ansatzweise ersichtlich. Die hier interessierende Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigten 1 und 2 wurde am 21. August 2017 eingereicht und mit Verfügung vom 14. September 2017 nicht an die Hand genommen.