3 Oberrichter H.________ nicht offengelegt habe. Gleichzeitig äusserte er den Verdacht des Amtsmissbrauchs und regte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft an. Die 1. Strafkammer des Obergerichts wies am 29. August 2017 das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________ ab und sah von einer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft ab (Verfahren SK 17 308). Letzteres mit der Begründung, dass mangels Vorliegens einer Ausstandspflicht des Beschuldigten 1 auch keine Mitteilungspflicht gemäss Art. 57 StPO bestanden habe.