Mitglied der Beschwerdekammer in Strafsachen sei, doch bestehe zu keiner Person eine besonders nahe Beziehung im Sinn enger Freundschaft. Ob sich ein Anschein von Befangenheit ergebe, sei durch das Berufungsgericht nach Massgabe der gesamten Umstände zu prüfen. Hierauf verwies der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Juli 2017 an den Beschuldigten 2 auf einen im Jahr 2013 in der Zeitung «Der Bund» erschienenen Artikel über eine Chinareise des Beschuldigten 1 sowie weiteren Mitarbeitenden des Obergerichts (darunter Oberrichter H.________) und machte geltend, dadurch sei seine Besorgnis der Befangenheit vertieft worden.