Grundlage des Ausstandsgesuchs bildete u.a. die Annahme, dass der Beschuldigte 1 aufgrund von Freundschaft zu den zu beurteilenden Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten habe. In seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch erklärte der Beschuldigte 1 am 17. Juli 2017, es treffe zu, dass er wie die im Beschwerdeverfahren BK 17 263 beschuldigten Personen (Oberrichterin G.________, Oberrichter H.________ und Oberrichter I.________) Mitglied der Beschwerdekammer in Strafsachen sei, doch bestehe zu keiner Person eine besonders nahe Beziehung im Sinn enger Freundschaft.