Unter Bezugnahme auf die mitgeteilte ausserordentliche Kammerzusammensetzung reichte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 ein Ausstandsgesuch gegen den Beschuldigten 1 ein, das zuständigkeitshalber der 1. Strafkammer zur Beurteilung zugewiesen wurde. Grundlage des Ausstandsgesuchs bildete u.a. die Annahme, dass der Beschuldigte 1 aufgrund von Freundschaft zu den zu beurteilenden Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten habe.