als Mitglieder. Zu beurteilen war in jenem Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme der vom Beschwerdeführer gegen Oberrichterin G.________, Oberrichter H.________ und Oberrichter I.________ sowie Gerichtsschreiber J.________ eingereichten Anzeige wegen angeblich ehrverletzenden Äusserungen im Beschluss BK 17 22 + 23 vom 10. April 2017. Unter Bezugnahme auf die mitgeteilte ausserordentliche Kammerzusammensetzung reichte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 ein Ausstandsgesuch gegen den Beschuldigten 1 ein, das zuständigkeitshalber der 1. Strafkammer zur Beurteilung zugewiesen wurde.