2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 1 Amtsmissbrauch vor, dadurch begangen, dass er in einem Beschwerdeverfahren eine mögliche Freundschaft zum dortigen Beschuldigten (Richterkollege) verheimlicht habe, obwohl eine Pflicht zur Selbstablehnung bestanden habe. Damit habe der Beschuldigte 1 gegen die Ausstandspflichten verstossen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 äusserte der Beschwerdeführer den Verdacht, dieser hätte sich der Begünstigung schuldig gemacht, indem er die Staatsanwaltschaft – trotz gesetzlich vorgesehener Mittei-