Dies steht jedoch einer Beurteilung der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 in der vorgenommenen Besetzung des Spruchkörpers nicht entgegen (Art. 59 Abs. 3 StPO). Dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Abschluss des bundesgerichtlichen Verfahrens bzw. eines allfällig anschliessenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses SK 17 431 vom 3. November 2017 und das Beschleunigungsgebot nicht stattgegeben (Verfügung vom 30. November 2017).