Das mit Beschwerde und am 24. Oktober 2017 wiederholt gestellte Ausstandsgesuch wurde am 25. Oktober 2017 an die zuständigen Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (Berufungsgericht) weitergeleitet. Mit Beschluss SK 17 431 vom 3. November 2017 wies die 2. Strafkammer das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Die hierauf vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in Strafsachen ist noch hängig. Dies steht jedoch einer Beurteilung der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 in der vorgenommenen Besetzung des Spruchkörpers nicht entgegen (Art. 59 Abs. 3 StPO).