III./4). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten am 23. Oktober und 2. November 2017 auf das Einreichen einer Stellungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. November 2017. 1.2 Das mit Beschwerde und am 24. Oktober 2017 wiederholt gestellte Ausstandsgesuch wurde am 25. Oktober 2017 an die zuständigen Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern (Berufungsgericht) weitergeleitet.