Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 17 422 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 29. Januar 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Ober- richterin Bratschi Gerichtsschreibein Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern C.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Begünstigung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für besondere Aufgaben vom 14. September 2017 (BA 17 431 + 432) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 14. September 2017 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von C.________ gegen Oberrichter A.________ und Oberrichter B.________ (nachfolgend: Be- schuldigter 1 und 2) initiierte Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs und Begüns- tigung nicht an die Hand (Genehmigung des Leitenden Staatsanwalts: 27. Septem- ber 2017). In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 16. Oktober 2017 bean- tragte C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), welcher sich bereits in seiner Anzeige als Privatkläger konstituiert hatte, die Aufhebung dieser Verfügung, die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, dass sie eine Ermächtigung zur Strafverfol- gung gegen die angezeigten Oberrichter einhole und eine Strafuntersuchung ge- gen diese eröffne, sowie eine angemessene Bestrafung der Beschuldigten 1 und 2. Ferner lehnte er die Beschwerdekammer wegen angeblicher verfassungs- und konventionswidriger Zusammensetzung des Spruchkörpers ab (Rechtsbegehren 4 und Beschwerdebegründung Ziff. III./4). Die Generalstaatsanwaltschaft schloss in ihrer Stellungnahme vom 20. Oktober 2017 auf kostenfällige Abweisung der Be- schwerde, soweit auf diese eingetreten werden könne. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten am 23. Oktober und 2. November 2017 auf das Einreichen einer Stel- lungnahme. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. November 2017. 1.2 Das mit Beschwerde und am 24. Oktober 2017 wiederholt gestellte Ausstandsge- such wurde am 25. Oktober 2017 an die zuständigen Strafkammern des Oberge- richts des Kantons Bern (Berufungsgericht) weitergeleitet. Mit Beschluss SK 17 431 vom 3. November 2017 wies die 2. Strafkammer das Gesuch ab, soweit sie darauf eintrat. Die hierauf vom Beschwerdeführer beim Bundesgericht eingereichte Be- schwerde in Strafsachen ist noch hängig. Dies steht jedoch einer Beurteilung der Beschwerde vom 16. Oktober 2017 in der vorgenommenen Besetzung des Spruchkörpers nicht entgegen (Art. 59 Abs. 3 StPO). Dem Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis Abschluss des bundes- gerichtlichen Verfahrens bzw. eines allfällig anschliessenden Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde von der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer unter Hinweis auf die Rechtskraft des Beschlusses SK 17 431 vom 3. November 2017 und das Beschleunigungsgebot nicht stattgegeben (Verfügung vom 30. November 2017). 2. 2.1 Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 1 Amtsmissbrauch vor, dadurch begangen, dass er in einem Beschwerdeverfahren eine mögliche Freundschaft zum dortigen Beschuldigten (Richterkollege) verheimlicht habe, obwohl eine Pflicht zur Selbstablehnung bestanden habe. Damit habe der Beschuldigte 1 gegen die Ausstandspflichten verstossen. In Bezug auf den Beschuldigten 2 äusserte der Be- schwerdeführer den Verdacht, dieser hätte sich der Begünstigung schuldig ge- macht, indem er die Staatsanwaltschaft – trotz gesetzlich vorgesehener Mittei- 2 lungspflicht – nicht über den durch den Beschuldigten 1 möglicherweise begange- nen Amtsmissbrauch in Kenntnis gesetzt habe. 2.2 Soweit interessierend lässt sich den Akten folgender Sachverhalt entnehmen: Im Beschwerdeverfahren BK 17 263 bestellte das Präsidium der Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern am 5. Juli 2017 eine ausserordentliche Kammerzu- sammensetzung mit dem Beschuldigten 1 als Vorsitzendem und Oberrichterin E.________ sowie Oberrichter F.________ als Mitglieder. Zu beurteilen war in je- nem Beschwerdeverfahren die Rechtmässigkeit der Nichtanhandnahme der vom Beschwerdeführer gegen Oberrichterin G.________, Oberrichter H.________ und Oberrichter I.________ sowie Gerichtsschreiber J.________ eingereichten Anzeige wegen angeblich ehrverletzenden Äusserungen im Beschluss BK 17 22 + 23 vom 10. April 2017. Unter Bezugnahme auf die mitgeteilte ausserordentliche Kammer- zusammensetzung reichte der Beschwerdeführer am 7. Juli 2017 ein Ausstands- gesuch gegen den Beschuldigten 1 ein, das zuständigkeitshalber der 1. Strafkam- mer zur Beurteilung zugewiesen wurde. Grundlage des Ausstandsgesuchs bildete u.a. die Annahme, dass der Beschuldigte 1 aufgrund von Freundschaft zu den zu beurteilenden Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten habe. In seiner Stellungnahme zum Ausstandsgesuch erklärte der Beschuldigte 1 am 17. Juli 2017, es treffe zu, dass er wie die im Beschwerdeverfahren BK 17 263 be- schuldigten Personen (Oberrichterin G.________, Oberrichter H.________ und Oberrichter I.________) Mitglied der Beschwerdekammer in Strafsachen sei, doch bestehe zu keiner Person eine besonders nahe Beziehung im Sinn enger Freund- schaft. Ob sich ein Anschein von Befangenheit ergebe, sei durch das Berufungsge- richt nach Massgabe der gesamten Umstände zu prüfen. Hierauf verwies der Be- schwerdeführer in seiner Eingabe vom 27. Juli 2017 an den Beschuldigten 2 auf einen im Jahr 2013 in der Zeitung «Der Bund» erschienenen Artikel über eine Chi- nareise des Beschuldigten 1 sowie weiteren Mitarbeitenden des Obergerichts (dar- unter Oberrichter H.________) und machte geltend, dadurch sei seine Besorgnis der Befangenheit vertieft worden. Dazu nahm der Beschuldigte 1 am 3. August 2017 Stellung und führte aus, dass der damalige Generalsekretär, Oberrichter H.________ sowie der Justizinspektor an der Reise teilgenommen hätten. Ein wei- teres Mitglied der Geschäftsleitung sei aus privaten Gründen verhindert gewesen. Hintergrund der Reise sei seine Amtszeit als Obergerichtspräsident gewesen, während welcher die Justizreform umgesetzt worden sei. Die damaligen Mitglieder der Geschäftsleitung sowie der Justizinspektor seien zum damaligen Zeitpunkt die engsten Mitarbeiter gewesen und seien neben ihren ordentlichen Aufgaben zahl- reichen zusätzlichen Belastungen ausgesetzt gewesen. Im Vorfeld des fraglichen Zeitungsartikels habe er die Präsidentin der grossrätlichen Justizkommission darü- ber informiert, als Zeichen der Anerkennung mit seinen engsten Mitarbeitern auf private Kosten eine Reise nach Peking unternehmen zu wollen, um unter anderem dem Gericht, welches in den vergangenen Jahren das Obergericht des Kantons Bern dreimal besucht habe, auf Einladung einen Gegenbesuch abzustatten. Mit Eingabe vom 10. August 2017 beanstandete der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschuldigten 2, dass der Beschuldigte 1 seine persönlichen Kontakte zu 3 Oberrichter H.________ nicht offengelegt habe. Gleichzeitig äusserte er den Ver- dacht des Amtsmissbrauchs und regte eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft an. Die 1. Strafkammer des Obergerichts wies am 29. August 2017 das Ausstandsgesuch gegen Oberrichter A.________ ab und sah von einer Mitteilung an die Staatsanwaltschaft ab (Verfahren SK 17 308). Letzteres mit der Begrün- dung, dass mangels Vorliegens einer Ausstandspflicht des Beschuldigten 1 auch keine Mitteilungspflicht gemäss Art. 57 StPO bestanden habe. Zudem würde selbst eine Verletzung dieser Mitteilungspflicht noch keinen Amtsmissbrauch begründen. Schliesslich sei eine Vorteils- oder Benachteiligungsabsicht nicht ansatzweise er- sichtlich. Die hier interessierende Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschul- digten 1 und 2 wurde am 21. August 2017 eingereicht und mit Verfügung vom 14. September 2017 nicht an die Hand genommen. 3. 3.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kan- tons Bern schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). 3.2 Zur Beschwerdeführung legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes In- teresse an der Abänderung oder Aufhebung des Entscheids hat (Art. 382 StPO). Partei ist die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatkläger gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt hat, sich am Verfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO; GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, Rz. 261 ff.). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auf- fassung der Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten Rechtsguts, wer also unter den Schutzbereich der verletzten Strafnorm fällt (BGE 129 IV 95 E. 3.1). Der Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt zum einen das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umge- hen, andererseits aber auch das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.2). Weil die privaten Interessen somit mitgeschützt sind, ist der Beschwerdeführer durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Be- schwerde ist – unter Vorbehalt von E. 3.3 – einzutreten. 3.3 Hinsichtlich des Tatbestands der Begünstigung (Art. 305 StGB) führt die General- staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass dieser lediglich das Funktionieren der 4 Strafrechtspflege schützt (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2016 vom 16. Mai 2017 E. 3.4.1, mit weiteren Hinweisen; DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar Straf- gesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 305 StGB; MAZZUCCHELLI/POSTIZZI, in: in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 80 zu Art. 115 StPO). Individuelle Rechtsgüter sind nicht (mit-) geschützt, weshalb dem Beschwerdeführer keine Geschädigtenstellung im Sinn von Art. 115 StPO und da- mit auch keine Rechtsmittellegitimation zukommt. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Mit Anzeige vom 21. August 2017 rügte der Beschwerdeführer einen Amtsmiss- brauch durch Verheimlichen von Ausstandsgründen. Soweit er nun den angeblich vom Beschuldigten 1 begangenen Amtsmissbrauch darin erblickt, dass dieser im Verfahren BK 17 263 als Präsident tätig gewesen ist (Beschwerde Ziffer IV./10), bezieht er sich auf ein Verhalten, das nicht Gegenstand der Strafanzeige war. Dies stellt eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstands dar, weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Nicht Verfahrensgegenstand ist mangels rechtsgenüglicher Begründung, ob der Beschuldigte 2 den Tatbestand des Amtsmissbrauchs erfüllt hat, indem er auf eine Mitteilung an die Staatsanwaltschaft verzichtet hat. 4. 4.1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informatio- nen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Fest- stellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausi- ble Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Bege- hung einer Straftat ergibt (Urteile des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1, 6B_455/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 4.1, 6B_1105/2013 vom 18. Juli 2014 E. 3.1, 6B_830/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 1.4). Demgegenüber verzichtet die Staatsanwaltschaft auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtan- handnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO ver- fügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die fraglichen Tatbestände können u.a. auch dann als eindeutig nicht erfüllt erachtet werden, wenn gar nie ein Verdacht hätte geschöpft werden dürfen oder der zu Beginn der Strafverfolgung vorhandene Anfangsverdacht sich vollständig entkräftet hat. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn sich keine deliktsrelevanten Anhaltspunkte feststellen lassen. Zusammengefasst darf eine Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tat- bestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3). 5 4.2 Des Amtsmissbrauchs gemäss Art. 312 StGB macht sich schuldig, wer als Mitglied einer Behörde oder als Beamter seine Amtsgewalt missbraucht, um sich oder ei- nem andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem andern ei- nen Nachteil zuzufügen. Amtsmissbrauch ist der zweckentfremdete Einsatz staatli- cher Macht. Nach der Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der sehr unbestimmt umschriebenen Tathandlung insofern einschränkend auszulegen, als nur diejenige Person die Amtsgewalt missbraucht, welche die Machtbefugnisse, die ihr ihr Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft ihres Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo es nicht geschehen dürfte (BGE 127 IV 209 E. 1b). Die Un- rechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestim- mungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben (HEIMGARTNER, in: Basler Kom- mentar Strafgesetzbuch II, 3. Aufl. 2013, N. 7 zu Art. 312 StGB). 4.3 Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte 1 gesetzliche Bestimmungen im Zusammenhang mit den Ausstandsregeln verletzt hat und – bejahendenfalls – welche Folgen eine entsprechende Verletzung zeitigen. Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Nach der Rechtsprechung werden Vor- eingenommenheit und Befangenheit angenommen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Das Gesetz selbst nennt ausdrücklich Freundschaft oder Feindschaft (Art. 56 Bst. f StPO). Zuneigung bzw. Verbundenheit oder Abneigung kommen als Ausstandgründe jedoch nur in Betracht, wenn sie ausgeprägt sind. Dabei müssen objektive Gründe auf eine gewisse Intensität der Beziehung hindeu- ten. Entscheidend ist auch hier, ob die Offenheit des Verfahrens in Frage gestellt ist und die Person zur unvoreingenommenen Untersuchung oder Beurteilung noch fähig ist. Keine Bedenken hinsichtlich der Unparteilichkeit erweckt die blosse Kolle- gialität unter Gerichtsmitgliedern (BOOG, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 39 und 40 zu Art. 56). Auch das Bundesge- richt hat bestätigt, dass die Unabhängigkeit von Richtern wegen ihrer Zugehörigkeit zum Gericht und den sich daraus ergebenden kollegialen Gefühlen nicht betroffen und ein entsprechendes Ausstandsgesuch unzulässig sei (BGE 105 Ib 301 E. 1d). Liegt bei einer in einer Strafbehörde tätigen Person ein Ausstandsgrund vor, so teilt die Person dies rechtzeitig der Verfahrensleitung mit (Art. 57 StPO). Die Pflicht zur Mitteilung besteht nicht nur, wenn klarerweise ein Ausstandsgrund vorliegt, son- dern auch dann, wenn bloss Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein solcher gege- ben sein könnte. Angezeigt werden muss mithin schon die Besorgnis der Befan- genheit unter Angabe der Umstände, die dazu Anlass geben (BOOG, a.a.O., N 3 zu Art. 57). Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte 1 im Jahr 2013 mit Oberrichter H.________ (und weiteren Personen) eine Reise nach China unternommen hat. 6 Dies vermag aber keine Besorgnis der Befangenheit aufgrund besonderer Freund- schaft zu erwecken. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen im Beschluss SK 17 308 vom 29. August 2017 verwiesen werden. Die Beschwerdekammer ver- kennt nicht, dass eine selbst organisierte Reise üblicherweise mit Personen ange- treten wird, mit denen man sich gut versteht. Daraus ohne weiteres auf eine – ei- nen Ausstand begründende – Freundschaft zu schliessen, ginge aber zu weit. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass zwischen den Reiseteilnehmern eine über eine kollegiale Verbundenheit hinausgehende Freundschaft bestanden hätte bzw. aktuell besteht. An der Reise teilgenommen haben nur Mitarbeiter des Ober- gerichts, konkret Mitglieder der Geschäftsleitung und der Gerichtsinspektor. Aus- gangspunkt der Reiseplanung war der Umstand, dass der Beschuldigte 1 vor Ab- schluss seiner Zeit als Obergerichtspräsident mit seinen engsten Mitarbeitern, mit welchen er im Zusammenhang mit der (auch zeitlich) aufwändigen Justizreform in- tensiv zusammengearbeitet hatte, als Zeichen der Anerkennung etwas unterneh- men wollte, welches als gemeinsames Erlebnis in Erinnerung bleiben sollte. Mit dem gewählten Reiseziel konnte gleichzeitig einer Gegeneinladung von chinesi- schen Richterkollegen entsprochen werden. Weder aus dem Umstand, dass die Reiseteilnehmer – während eines zeitlich begrenzten Projekts – eng zusammenge- arbeitet haben, noch die Tatsache, dass die Reise von jedem einzelnen Teilneh- menden privat finanziert worden ist, lässt auf eine besondere Freundschaft im Sinn von Art. 56 Bst. f StPO zwischen Oberrichter H.________ und dem Beschuldigten 1 schliessen. Auch der Vorwurf, wonach der Beschuldigte eine (möglicherweise) relevante Tat- sache (gemeinsame Chinareise) verheimlicht habe, kann nicht gehört werden. Die fragliche Reise muss (zumindest) auf Justizebene als notorische Tatsache be- zeichnet werden. Ferner war sie aufgrund der Diskussion in der Politik und auf Jus- tizebene Gegenstand der Berichterstattung der Medien und somit auch der Öffent- lichkeit bekannt. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtigerweise festhält, kann eine notorische Tatsache nicht verheimlicht werden. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass im Zeitpunkt der Zuteilung des Beschwerdeverfahrens BK 17 263 an den Beschuldigten 1 weder für das die Zutei- lung vornehmende Präsidium der Strafabteilung noch für den Beschuldigten 1 Gründe ersichtlich waren, die eine Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt hät- ten. Die fragliche Chinareise war eine bekannte Tatsache und wurde vom Beschul- digten 1 nicht verheimlicht. Eine Mitteilungspflicht im Sinn von Art. 57 StPO be- stand somit nicht. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass den Beschuldigten 1 eine Mittei- lungspflicht getroffen hätte, änderte dies nichts an der Tatsache, dass damit der Tatbestand des Amtsmissbrauchs nicht erfüllt wäre. Der Beschwerdeführer wirft dem Beschuldigten 1 Amtsmissbrauch durch Unterlassen vor. Ein Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassen ist in der Regel nicht möglich, da durch Passivität grundsätzlich kein Zwang ausgeübt werden kann (HEIMGARTNER, a.a.O., N 18 zu Art. 321 StGB, mit weiteren Hinweisen sowie auch zum Folgenden). Ist ein Amts- träger indessen als Garant verpflichtet, einen Grundrechtseingriff aufzuheben und 7 unterlässt er dies, ist gegebenenfalls ein Amtsmissbrauch zu bejahen, so mögli- cherweise im Fall, wenn ein Staatsanwalt (rechtmässig bzw. nicht auf amtsmiss- bräuchliche Weise) angeordnete Zwangsmassnahmen trotz offensichtlichen Weg- falls des Grundes nicht aufhebt. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Abgesehen da- von kann – im Gegensatz zu (beispielsweise) augenscheinlich bestehenden freundschaftlichen Beziehungen oder verwandtschaftlichen Verhältnissen im Sinn von Art. 56 Bst. d StPO – nicht davon gesprochen werden, dass eine Mitteilungs- pflicht in der hier interessierenden Konstellation offensichtlich gewesen wäre. Dem- zufolge wäre eine Verletzung der Mitteilungspflicht auch nicht als schwerwiegend einzustufen. Der hier zu beurteilende Fall ist demzufolge auch nicht vergleichbar mit demjenigen, der Grundlage des vom Beschwerdeführer erwähnten Urteils des deutschen Bundesgerichtshofs vom 20. September 2000 gebildet hat (BGH 2 StR 276/00). Keine Anhaltspunkte ergeben sich ferner in Bezug auf die beim Amtsmissbrauch geforderte Vorteils- oder Bereicherungsabsicht. Selbst wenn hypothetisch von ei- nem Ausschlussgrund und einer Mitteilungspflicht ausgegangen würde, könnte daraus nicht per se auf eine Vorteils- oder Bereicherungsabsicht des Beschuldigten 1 geschlossen werden. Hinweise, dass der Beschuldigte 1 absichtlich als (befan- gener) Richter hätte tätig werden wollen, sind nicht ersichtlich. Nach dem Gesagten ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft kei- ne weiteren Abklärungen getätigt bzw. insbesondere von einer Einvernahme von Oberrichter H.________ abgesehen und das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Diese werden bestimmt auf CHF 800.00. Den Beschuldigten 1 und 2 sind im Beschwer- deverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden, weshalb auf die Ausrichtung einer Entschädigung verzichtet wird (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Den Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten 1 - dem Beschuldigten 2 - der Generalstaatsanwaltschaft - dem Strafkläger/Beschwerdeführer Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Staatsanwalt D.________ (mit den Akten) Bern, 29. Januar 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 9