7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende, amtlich verteidigte Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Entschädigung für das Beschwerdeverfahren. Gemäss angefochtener Verfügung wird das amtliche Honorar nach Eintritt der Rechtskraft mittels separater Verfügung festgesetzt. In dieser Verfügung ist auch die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wobei zu beachten sein wird, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich weder Nach- noch Rückzahlungspflichten auferlegt werden können.