Ein fassbarer und damit klarer Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnormen, der zudem kausal für die Einleitung des Strafverfahrens oder dessen Erschwerung war, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO sind nicht erfüllt. Die Beschwerde ist gutzuheissen.