Ob und in welchem Ausmass die beanstandeten oder fehlenden Buchungen die Arbeit der Revisorin erschwerten und damit Zusatzaufwand generierten, der bei ordnungsgemässer Buchführung nicht entstanden wäre, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar. Weder aus den Akten noch der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Feststellungen im Revisionsbericht zu weiteren Ermittlungen führten, die ansonsten nicht erfolgt wären. 6.5 Ein fassbarer und damit klarer Verstoss gegen geschriebene oder ungeschriebene Rechtsnormen, der zudem kausal für die Einleitung des Strafverfahrens oder dessen Erschwerung war, ist nicht ersichtlich.