5 vorliegen. Die im Rahmen dieser Abklärungen (nachträglich) gewonnenen Erkenntnisse sind daher, unabhängig davon, ob sie ein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten begründen, weder kausal für die Einleitung des Strafverfahrens noch für die Erstellung des Revisionsberichtes. Ob und in welchem Ausmass die beanstandeten oder fehlenden Buchungen die Arbeit der Revisorin erschwerten und damit Zusatzaufwand generierten, der bei ordnungsgemässer Buchführung nicht entstanden wäre, legt die Staatsanwaltschaft nicht dar.