___ AG (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 3 und S. 8). Es ist daher weder ein Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben noch ein klarer Verstoss gegen das Vertretungsrecht oder andere zivilrechtliche Vorschriften ersichtlich, welche die Einleitung eines Strafverfahrens gerechtfertigt hätten. Abgesehen davon geht weder aus den Anzeigen noch dem Ermittlungsbericht hervor, dass die fehlende Zeichnungsberechtigung oder Vertretungsbefugnis des Beschwerdeführers bei der Einleitung des Strafverfahrens überhaupt eine Rolle spielte. Es fehlt damit auch am Kausalzusammenhang.