Mit Blick auf die Ausführungen zu Art. 458 und 462 OR lässt sich jedenfalls im Rahmen des Strafverfahrens kein zivilrechtlich vorwerfbares Verhalten nachweisen (vgl. Art. 39 OR). Die Staatsanwaltschaft stellt das Zustandekommen des Vertrages denn auch nicht in Frage. Der Beschwerdeführer handelte zudem tatsächlich im Innen- und Aussenverhältnis für die F.________ AG (vgl. auch angefochtener Entscheid, S. 3 und S. 8).