458 OR bzw. N. 3 zu Art. 462). Weiter ist die Bevollmächtigung auch stillschweigend möglich. Zwar sind nach Art. 462 Abs. 2 OR gewisse Rechtsgeschäfte wie die Aufnahme von Darlehen von der Vollmacht ausgenommen, aber eine ausdrückliche (jedoch nicht notwendigerweise schriftliche) Ermächtigung kann erteilt werden (vgl. WAT- TER, a.a.O., N. 2 und N. 5 zu Art. 462). Die Akten lassen keine verlässlichen Rückschlüsse zu, ob der Beschwerdeführer allenfalls ohne Vollmacht handelte. Mit Blick auf die Ausführungen zu Art.