Der Beschwerdeführer trat aber auch nicht als zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates in Erscheinung, sondern als Generalbevollmächtigter für die F.________ AG. Es steht damit ein Handeln als Prokurist oder anderer Handelsbevollmächtigter im Raum (Art. 458 oder Art. 462 OR). Die Eintragung der kaufmännischen Prokura in das Handelsregister hat aber nur deklaratorischen Charakter. Die Handlungsvollmacht ist im Handelsregister gar nicht eintragbar (vgl. WATTER, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 9 zu Art. 458 OR bzw. N. 3 zu Art.