Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoss gegen den in Art. 2 ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) kodifizierten und in der gesamten Rechtsordnung geltenden Grundsatz des Handelns nach Treu und Glauben abgeleitet werden. Weiter war der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages mit G.________ nicht als Vertreter im Handelsregister eingetragen. Der Beschwerdeführer trat aber auch nicht als zeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates in Erscheinung, sondern als Generalbevollmächtigter für die F.__