4 deführer die Verträge teilweise in seinem Namen abschloss. Die Vertragspartner des Beschwerdeführers wurden dadurch aber nicht getäuscht. Die Darlehensgeber gingen davon aus, der Beschwerdeführer handle für die F.________ AG, was auch tatsächlich der Fall war. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Vertragsinhalt. Vor diesem Hintergrund kann kein Verstoss gegen den in Art. 2 ZGB des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;