426 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2) ist die Verletzung der Rückerstattungspflicht nicht per se geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben. Andernfalls müsste jeder Schuldner, der ein Darlehen nicht zurückzahlt, mit einem Strafverfahren und unabhängig vom Ausgang desselben mit einer Kostenauflage rechnen. Das ist nicht Sinn und Zweck von Art. 426 Abs. 2 StPO.