2015, N. 4 zur Art. 312 OR). Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Überbindung von Verfahrenskosten bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens Ausnahmecharakter zukommt (DOMEISEN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 29 zu Art. 426 StPO sowie Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2) ist die Verletzung der Rückerstattungspflicht nicht per se geeignet, den Verdacht einer strafbaren Handlung zu erwecken und damit Anlass zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu geben.