Allerdings fällt nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als ein Verhalten in Betracht, das eine Kostenauflage rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Die Aufnahme und Gewährung von Darlehen gehören zu den vom Gesetz als besonders risikoreich qualifizierten Geschäften, die bei Beistandschaft nur mit Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde zulässig sind (SCHÄRER/MAURENBRECHER, in Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N. 4 zur Art.