Im Zusammenhang mit der Übergabe von CHF 20‘000.00 sicherte der Beschwerdeführer E.________ ausdrücklich zu, ihm bis spätestens am 31. Dezember 2005 eine Teilrückzahlung von CHF 5‘000.00 zu leisten. Betreffend dieses Darlehen liegt damit eine Verletzung der Rückerstattungspflicht vor. Allerdings fällt nicht jede Vertragsverletzung, jedes sittenwidrige Verhalten im Sinne von Art. 20 OR oder jeder Verstoss gegen Treu und Glauben im Sinne von Art. 2 ZGB als ein Verhalten in Betracht, das eine Kostenauflage rechtfertigt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_893/2016 vom 13. Januar 2017, E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen).