Aus diesem Grund werde keine Rückzahlungsfälligkeit stipuliert. Eine Gewähr für eine vertragsgemässe Rückzahlung lag damit nicht vor (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 411 vom 16. Februar 2018 E. 7.7 f.). Zumindest in diesem Zusammenhang fehlt es damit an einer klaren Verletzung zivilrechtlicher Normen. 6.2 Die Darlehen von E.________ und G.________ enthielten eine feste Vertragsdauer bzw. wurden gekündigt (vgl. Polizeiakten, Ordner 2, pag. 08 102 117 ff.). Im Zusammenhang mit der Übergabe von CHF 20‘000.00 sicherte der Beschwerdeführer E.______