_ wurde festgehalten, dass die fehlenden Barmittel von ca. CHF 40‘000.00 für die teilweisen Handänderungsgebühren sowie die Mietzinsfälligkeiten der Wohnung des Beschwerdeführers und dgl. in Abzug gebracht würden (dem Darlehen des Beschwerdeführers zu belasten). Sollten die Liegenschaften unter Wert verkauft werden, müssten die nicht eingebrachten Mittel als erstes über das Darlehen des Beschwerdeführers abgebucht werden. Aus diesem Grund werde keine Rückzahlungsfälligkeit stipuliert.