6. 6.1 Gemäss Art. 312 des Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR 220]) trifft den Borger eine Rückerstattungspflicht. Im undatierten Vertrag zwischen der F.________ AG und D.________ wurde festgehalten, dass die fehlenden Barmittel von ca. CHF 40‘000.00 für die teilweisen Handänderungsgebühren sowie die Mietzinsfälligkeiten der Wohnung des Beschwerdeführers und dgl. in Abzug gebracht würden (dem Darlehen des Beschwerdeführers zu belasten).