So habe er beispielsweise den Darlehensvertrag vom 5. März 2004 im Namen der F.________ AG ohne ein entsprechend im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht unterschrieben. Einen Teil der Darlehensverträge habe er in eigenem Namen bzw. auf seinem persönlichen Briefpapier, anstatt korrekterweise im Namen der F.________ AG abgeschlossen. Teilweise habe er die Darlehen nicht korrekt bzw. nicht nach den Grundsätzen von Art. 925 ff. OR in der Buchhaltung der F.________ AG bzw. der H.________ Ltd. aufgeführt. Damit habe er in mehrfacher Hinsicht das Gebot des Handelns nach Treu und Glauben als allgemeine gesetzliche Pflicht verletzt.