5. Die Staatsanwaltschaft kam zum Schluss, der Beschwerdeführer habe schuldhaft die aus den abgeschlossenen Darlehensverträgen hervorgegangene vertragliche Pflicht zur Rückzahlung des Darlehens gemäss Art. 312 ff. OR verletzt. Nebst der klaren Verletzung seiner zivilrechtlichen Rückzahlungspflichten habe er durch sein unsorgfältiges und undurchsichtiges Geschäftsgebaren die Rekonstruktion der Geschäftstätigkeit der von ihm geführten Unternehmen erheblich erschwert. So habe er beispielsweise den Darlehensvertrag vom 5. März 2004 im Namen der F.________ AG ohne ein entsprechend im Handelsregister eingetragenes Zeichnungsrecht unterschrieben.