die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens, nicht aber ihm; die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens seien ebenfalls nicht ihm aufzuerlegen und es sei ihm für das vorliegende Beschwerdeverfahren Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Vertreter beizuordnen und eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Die Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gilt auch im Beschwerdeverfahren, weshalb eine erneute Beiordnung nicht erforderlich ist. Staatsanwalt C.__