Am 26. September 2017 stellte sie das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Veruntreuung und Betrugs sowie Gläubigerbevorzugung ein. Die diese Teileinstellung betreffenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 21‘000.00 auferlegte sie dem Beschuldigten (Ziffer 3). Dagegen reichte dieser (nachfolgend: Beschwerdeführer), amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Oktober 2017 Beschwerde ein. Er beantragte, Ziffer 3 der Verfügung sei aufzuheben; die Verfahrenskosten seien aufzuerlegen wem rechtens, nicht aber ihm;