5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00, dem Kanton Bern und zu drei Vierteln, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit seiner geleisteten Sicherheit von CHF 600.00 verrechnet. 3. Es werden keine Entschädigungen ausgerichtet.