8. Obwohl der Beschwerdeführer mit seinen Anträgen in der Sache nicht durchdringt, rechtfertigt es sich mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung, die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, zu einem Viertel, ausmachend CHF 200.00, dem Kanton Bern aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Kosten, ausmachend CHF 600.00, wird dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit verrechnet. Dem Beschuldigten sind durch das Beschwerdeverfahren keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden.