Auch die weiteren Vorwürfe gegen den Beschuldigten entbehren jeglicher Grundlage. Da er im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse handelte oder dies zumindest annehmen durfte, kommt eine Nötigung nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, inwiefern der Beschuldigte eine Verleumdung, einen Betrug oder andere Straftatbestände begangen haben sollte. Es handelt sich ausschliesslich um Vorbringen, die allenfalls im Rahmen des Betreibungsverfahrens bzw. Pfändungsvollzugs relevant sein können und daher in diesen Verfahren vorzubringen sind. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.