Dass das Richteramt H.________ bereits vor August 2017 die Adresse des Beschwerdeführers in G.________ verwendete, ändert daran nichts. Es gibt keine Hinweise, dass das Richteramt diesbezüglich eigene Abklärungen traf oder Anlass hatte, die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Wohnsitzes zu überprüfen, zumal daran keine Rechtsfolgen geknüpft waren. Es hatte keinen Grund, sich nicht auf die Angaben des Beschwerdeführers zu verlassen. An dieser Stelle sei erwähnt, dass auch die Beschwerdekammer seit einiger Zeit ihre Verfügungen und Beschlüsse an die Adresse in G.________ zustellt.