Dies muss in diesem Verfahren mangels Relevanz auch nicht geklärt werden. Massgebend ist, dass sich mit Blick auf die soeben gemachten Feststellungen jedenfalls keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschuldigte bereits vor Mitte August 2017 Anlass hatte, noch oder wieder von einem Wohnsitz in G.________ auszugehen und er seine Machtbefugnisse missbrauchte bzw. sich hoheitliche Befugnisse anmasste. Dass das Richteramt H.________ bereits vor August 2017 die Adresse des Beschwerdeführers in G.________ verwendete, ändert daran nichts.