4 August 2017 und damit nach Eröffnung des Betreibungsverfahrens und während dem Pfändungsvollzug. Es ist damit fraglich, ob überhaupt von einer Unzuständigkeit ausgegangen werden kann. Jedenfalls steht nicht fest, dass eine rückwirkende Abmeldung eine nachträgliche Unzuständigkeit des Beschuldigten begründen kann. Dies muss in diesem Verfahren mangels Relevanz auch nicht geklärt werden.