91 Abs. 2 SchKG). Allerdings macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschuldigte sei mangels Zuständigkeit nicht dazu berechtigt gewesen, da er (der Beschwerdeführer) nicht mehr im Kanton Bern wohne. Als Wohnsitz gibt der Beschwerdeführer G.________ an. Seiner Anzeige vom 2. September 2017 legte er ein Schreiben der Einwohnergemeinde F.________ vom 15. August 2017 bei. Daraus geht hervor, dass die Abmeldung rückwirkend auf den 31. Dezember 2016 vorgenommen wurde. Eine frühere Abmeldung des Beschwerdeführers von D.________ (Ort) ist nicht aktenkundig.