7. Aus den beigezogenen Betreibungsakten geht hervor, dass der Beschuldigte die Konten des Beschwerdeführers nicht sperren liess, sondern diverse Bankinstitute um Bekanntgabe der Saldi sämtlicher auf den Beschwerdeführer lautenden Konten ersuchte. Diese Anfrage erfolgte im Rahmen des Pfändungsvollzugs gegen den Beschwerdeführer und ist gesetzlich vorgesehen (Art. 91 Abs. 4 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Gleiches gilt für die Androhung, den Schuldner polizeilich vorführen zu lassen (Art. 91 Abs. 2 SchKG).