Anders als in den erwähnten Verfahren vor der Beschwerdekammer betreffen die Anzeigen aber einen anderen Sachverhalt, der soweit ersichtlich, noch nie Gegenstand eines Strafverfahrens war. Insofern lässt sich dieses Verfahren nicht dem in den oben erwähnten Beschlüssen der Beschwerdekammer beschriebenen Muster zuordnen. Die Beschwerdekammer geht daher in diesem Zusammenhang (noch) von der Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers aus.